Der Schlüssel zur Steuer.
Durch die neuen Fahrzeugscheine seit Oktober 2005 verweisen wir auf folgende Link.
Alle, die noch den alten Fahrzeugschein besitzen, könne in der
folgenden Beschreibung ersehen, welche Steuer für Ihr Fahrzeug zu entrichten ist.
Die entsprechende Schlüsselnummer findet sich im Fahrzeugbrief
und -schein zu 1. - Fahrzeug- und Aufbauart - an der 5. und 6. Stelle.
Außerdem können zusätzliche textliche Erläuterungen
zu 5. - Antriebsart - wie z.B. "OTTO / OBD 04" von Bedeutung sein.
In den nachfolgenden Übersichten sind für die
jeweiligen Schlüsselnummern der Wert einer Steuerbefreiung
und die Steuersätze dargestellt. Durch einen Blick in den
Fahrzeugbrief oder -schein und die Vervielfältigung des
jeweiligen Steuersatzes mit der Anzahl angefangener 100 cm3
Hubraum kann die gegenwärtige und künftige Steuer
leicht ermittelt werden. Das Ergebnis ist immer auf volle Euro abzurunden.
Übersicht über die Steuersätze.
| Steuersatz je angefangene 100 cm3 Hubraum - in Euro - | ||||
| Emissionsgruppe für Pkw | Schüssel-Nr. in den Fahrzeugpapieren | Geltungsdauer | Ottomotoren | Dieselmotoren |
|
Euro 3,
Euro 4, 3-Liter-Auto |
30 bis 33
36 bis 48 53 bis 70 72 bis 75 |
bis 31.12.2003
ab 01.01.2004 |
5,11
6,75 |
13,80
15,44 |
| Euro 2 |
25 bis 27
49 bis 52, 35, 71 |
bis 31.12.2003
ab 01.01.2004 |
6,14
7,36 |
14,83
16,05 |
| Euro 1 und vergleichbare | 01, 02, 03 1,2,3 ,04 3 ,09 3 , 11 bis 4, 16, 18, 21, 22, 28, 29, 34, 77 |
bis 31.12.2004
ab 01.01.2005 |
10,84
15,13 |
23,06
27,35 |
| andere, die bei Ozonalarm fahren dürfen | 10 3 , 15 3 , 17, 19, 20, 23, 24 |
bis 31.12.2004
ab 01.01.2005 |
15,13
21,07 |
27,35
33,29 |
| wenig schadstoffgeminderte, für die Fahrverbot bei Ozonalarm galt | 03, 04, 05 4 , 09 |
bis 31.12..2004
ab 01.01.2005 |
21,07
25,36 |
33,29
37,58 |
| übrige | 00, 05 bis 08, 10, 15, 88 | - | 25,36 | 37,58 |
1. Bei einem Hubraum von mehr als 2.000 cm 3 gilt die Schlüsselnummer uneingeschränkt als Nachweis, sofern diese vor dem 26. Juli 1995 zugewiesen wurde.
2. Bei einem Hubraum von 1.400 bis 2.000 cm 3 muss zusätzlich durch eine Herstellerbescheinigung nachgewiesen sein, daß eine der im Anhang zu § 40 c Abs. 1 BundesImmissionsschutzgesetz (BImSchG) unter Nr. 2.2.1 (Anlage XXIII StVZO), Nr. 2.2.2 (Anhang III A Richtlinie 70/220/EWG) oder Nr. 2.2.4 (Richtlinie 91/441/EWG) genannten Anforderungen erfüllt ist.
3. Kraftfahrzeuge mit Ottomotor müssen nachweislich vor dem 26. Juli 1995 mit Katalysator und geregelter Gemischaufbereitung (GKAT) ausgerüstet worden sein. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn im Fahrzeugbrief/-schein unter Ziffer 5 - Antriebsart - "OTTO/GKAT" und die Schlüsselnummer "51" eingetragen sind. Eine entsprechende Eintragung unter Ziffer 33 ist gleichwertig.
Gilt nur für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1986 erstmals zugelassen und vor dem 1. Januar 1988 als bedingt schadstoffarm A anerkannt wurden.
(Quelle: Bundesministerium der Finanzen)
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